
Rechtliches bei Insolvenz einer GmbH
– Insolvenz einer GmbH
– Insolvenzverwalteranspüche
– Ansprüche
– Haftung Steuerberater
– Haftung Geschäftsführer
Wegen der Haftung bei der Insolvenz eines Unternehmens ist zu unterscheiden:
- Eine natürliche Person haftet mit dem gesamten Vermögen bis auf die nicht pfändbaren Vermögensgegenstände und das nicht pfändbare Einkommen. Zu erwägen wäre die Durchführung eines „ privaten Insolvenzverfahrens“.
- Eine Kapitalgesellschaft löst keine Haftung einer Person aus, wie z.B. eine GmbH. Die GmbH haftet lediglich mit ihrem Vermögen, aber nicht nur mit dem Stammkapital, sondern mit ihrem gesamten Vermögen.
- In Ausnahmefällen kann es aber auch zur Haftungsinanspruchnahme der Gesellschafter kommen.
- Regelmäßig versucht der Insolvenzverwalter zunächst aber den Geschäftsführer persönlich haftbar zu machen. Der Insolvenzverwalter prüft Ansprüche wegen der Verletzung der Pflichten als Organ der Gesellschaft, Verletzung von Buch- oder Bilanzierungspflichten , Gläubigerbenachteiligung, Verletzung der Antragspflicht zur Insolvenz.