Hausdurchsuchung durch Steuerfahndung
Eine Hausdurchsuchung gehört zum Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft, diese ist in den §§ 102 -110 Strafprozessordnung geregelt. Die spezielle Vorschrift § 105 Strafprozessordnung für Wohnungs-der Hausdurchsuchungen ist dem Ermittlungsrichter vorbehalten. Das heißt eine Wohnungs-oder Hausdurchsuchung darf nur aufgrund eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses erfolgen. Bei Gefahr im Verzug aber auch durch Staatsanwaltschaft oder Polizeibeamten angeordnet werden. Die Beamten müssten dann aber im Rahmen der Subsumption „ Gefahr im Verzug „ darlegen, weshalb ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss nicht eingeholt wurde, bzw. eine richterliche Anordnung zu spät ergangen wäre , um etwaige Beweismittel sicher zu stellen. Umstritten ist, ob ein Verstoß gegen den Richtervorbehalt, die Durchsuchung […]
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